Satzung vom 25.03.2025 zur 7. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Bad Friedrichshall vom 26.11.1996
Auf Grund von §§ 1 und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.06.2020 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall am 25.03.2024 folgende Satzung zur 7. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Bad Friedrichshall vom 26.11.1996 beschlossen:
§ 1
Satzungsänderungen
§ 7 Abs. 2 (Werkleitung) wird wie folgt geändert:
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und dieser wird vom Gemeinderat bestellt.
§ 7 Abs. 3 (Werkleitung) wird wie folgt geändert:
Der stellvertretende Werkleiter wird durch die Werkleitung bestellt.
§ 7 Abs. 5 (Werkleitung) wird wie folgt geändert:
Der Werkleiter vertritt den Eigenbetrieb allein. Ist der Werkleiter verhindert, so übt sein Stellvertreter dessen Befugnisse aus.
§ 12 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
1. Änderungssatzung vom 14.12.1999 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Änderungssatzung vom 27.06.2000 tritt am 01.07.2000 in Kraft.
3. Änderungssatzung vom 23.10.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.
4. Änderungssatzung vom 22.11.2005 tritt am 01.01.2006 in Kraft.
5. Änderungssatzung vom 21.02.2006 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
6. Änderungssatzung vom 05.07.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
7. Änderungssatzung vom 25.03.2025 tritt am 01.04.2025 in Kraft.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Ausgefertigt!
Bad Friedrichshall, den 25.03.2025
Timo Frey
Bürgermeister
Hinweise
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.